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Auszug aus der Strassen-Verkehrs-Ordnung:

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

 

Bei Zuwiderhandlung werden 40 Euro fällig und 1 Punkt in Flensburg gibt es gratis dazu.

 

Wollen Sie dies wirklich riskieren?

Wenn nicht, beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Wahl einer geeigneten

Freisprecheinrichtung für Ihr Kfz und bauen diese auf Wunsch natürlich auch ein.